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BGBl. I Nr. 65/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2004,
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35/05 Sonstiges Zollrecht
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§ 6. Eine nach Artikel 7 Abs. 2 der EG-Produktpiraterie-Verordnung geleistete Sicherheit unterliegt an Stelle der Waren dem Verfall, wenn von der zur Entscheidung in der Sache zuständigen Stelle rechtskräftig festgestellt wird, dass die Waren ein Patent, ein ergänzendes Schutzzertifikat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1768/1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, ABl. Nr. L 182 vom 2. Juli 1992 S 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1610/1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 198 vom 8. August 1996 S 30, oder ein Geschmacksmusterrecht verletzen. Paragraph 6, Eine nach Artikel 7 Absatz 2, der EG-Produktpiraterie-Verordnung geleistete Sicherheit unterliegt an Stelle der Waren dem Verfall, wenn von der zur Entscheidung in der Sache zuständigen Stelle rechtskräftig festgestellt wird, dass die Waren ein Patent, ein ergänzendes Schutzzertifikat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1768 aus 1992, über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, ABl. Nr. L 182 vom 2. Juli 1992 S 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1610 aus 1996, über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 198 vom 8. August 1996 S 30, oder ein Geschmacksmusterrecht verletzen.