Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produktpirateriegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
21.08.2003
Außerkrafttretensdatum
30.06.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2004
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 4. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung unterrichtet das Zollamt Villach den Rechtsinhaber, sofern dieser bekannt ist oder leicht festzustellen ist.Paragraph 4, (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung unterrichtet das Zollamt Villach den Rechtsinhaber, sofern dieser bekannt ist oder leicht festzustellen ist.
(2)Absatz 2,Abs. 1 findet auch dann Anwendung, wenn es für Zollorgane bei Tätigwerden im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben offensichtlich ist, dass es sich bei den Waren um solche handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen. Artikel 4 und Artikel 7 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung sind in diesen Fällen anzuwenden.Absatz eins, findet auch dann Anwendung, wenn es für Zollorgane bei Tätigwerden im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben offensichtlich ist, dass es sich bei den Waren um solche handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen. Artikel 4 und Artikel 7 Absatz eins, der EG-Produktpiraterie-Verordnung sind in diesen Fällen anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR40043886