Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produktpirateriegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 7. (1) Wird nach Artikel 8 Abs. 2 der EG-Produktpiraterie-Verordnung auf Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, zu Gunsten der Staatskasse verzichtet, so hat die Zollbehörde die betroffenen Waren auf Kosten des Rechtsinhabers zu vernichten oder zu zerstören oder auf andere Weise ohne Kosten für die Staatskasse aus dem Marktkreislauf zu nehmen.Paragraph 7, (1) Wird nach Artikel 8 Absatz 2, der EG-Produktpiraterie-Verordnung auf Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, zu Gunsten der Staatskasse verzichtet, so hat die Zollbehörde die betroffenen Waren auf Kosten des Rechtsinhabers zu vernichten oder zu zerstören oder auf andere Weise ohne Kosten für die Staatskasse aus dem Marktkreislauf zu nehmen.
(2)Absatz 2,Mit Zustimmung des Rechtsinhabers können die Waren auch karitativen Zwecken zugeführt oder auf andere Weise verwertet werden.
Dokumentnummer
NOR40019249