Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Text
Allgemeine Anforderungen an die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation muss leicht als solche erkennbar sein.
(2)Absatz 2,Schleichwerbung, unter der Wahrnehmungsgrenze liegende audiovisuelle kommerzielle Kommunikation sowie vergleichbare Praktiken sind untersagt.
(3)Absatz 3,Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht
die Menschenwürde verletzen,
Diskriminierungen nach Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Nationalität, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung enthalten oder fördern;
Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden;
Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt in hohem Maße gefährden;
rechtswidrige Praktiken fördern;
irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015
Dokumentnummer
NOR40172768