Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
ab 03.07.2001 — BGBl. II Nr. 249/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 5 heute03.07.2001 BGBl. II Nr. 249/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

03.07.2001BGBl. II Nr. 249/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anhang 5

INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE

  1. Ziffer eins
    Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt an jedem Gerät und an jeder Maschine die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schallleistungspegels gemäß Paragraph 7, an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung gemäß Paragraph 6, aus.
  2. Ziffer 2
    Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen zu erstellen und mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme für das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bereitzuhalten. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter kann eine andere Person mit der Aufbewahrung der technischen Unterlagen betrauen. In diesem Fall ist der Name und die Anschrift dieser Person in der Konformitätserklärung anzugeben.
  3. Ziffer 3
    Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der Geräte und Maschinen mit den Anforderungen der Verordnung ermöglichen. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
    • Strichaufzählung
      Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
    • Strichaufzählung
      eine Beschreibung der Geräte und Maschinen;
    • Strichaufzählung
      Fabrikmarke;
    • Strichaufzählung
      Handelsbezeichnung;
    • Strichaufzählung
      Typ, Serie und Nummern;
    • Strichaufzählung
      die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung seiner Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind;
    • Strichaufzählung
      einen Verweis auf die Richtlinie 2000/14/EG;
    • Strichaufzählung
      den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wurden;
    • Strichaufzählung
      verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten auf Grund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel.
  4. Ziffer 4
    Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um im Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der hergestellten Geräte und Maschinen mit den in den Nummern 2 und 3 genannten technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20001417

Dokumentnummer

NOR40019995