Die zugelassene Stelle hat in willkürlichen Abständen Produktprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Eine von der zugelassenen Stelle ausgewählte geeignete Probe der fertigen Geräte und Maschinen wird untersucht; ferner werden geeignete Geräuschmessungen gemäß Anhang 3 oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie zu prüfen. Bei der Prüfung des Produkts sind folgende Aspekte einzubeziehen:
ordnungsgemäße und vollständige Kennzeichnung der Geräte und Maschinen gemäß § 7,ordnungsgemäße und vollständige Kennzeichnung der Geräte und Maschinen gemäß Paragraph 7,,
Ausstellung der Konformitätserklärung gemäß § 6.Ausstellung der Konformitätserklärung gemäß Paragraph 6,
Bei beiden Verfahren wird die Häufigkeit der Prüfungen von der zugelassenen Stelle wie folgt festgelegt: in Abhängigkeit von den Ergebnissen früherer Begutachtungen, von der Notwendigkeit, Abhilfemaßnahmen zu überwachen, und von weiteren Leitlinien für die Häufigkeit von Prüfungen, die sich durch die Jahresproduktion und die allgemeine Zuverlässigkeit des Herstellers bei der Einhaltung der garantierten Werte ergeben können. Die Prüfung erfolgt jedoch mindestens alle drei Jahre.
Wenn Zweifel hinsichtlich der Plausibilität der technischen Unterlagen oder der Einhaltung der Vorschriften während der Produktion bestehen, muss die zugelassene Stelle den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten entsprechend unterrichten.
In den Fällen, in denen die geprüften Geräte und Maschinen den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, muss die zugelassene Stelle den Mitgliedstaat unterrichten, der die Meldung vorgenommen hat.