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Anl. 7

Fassungen
ab 03.07.2001 — BGBl. II Nr. 249/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 7 heute03.07.2001 BGBl. II Nr. 249/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

03.07.2001BGBl. II Nr. 249/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anhang 7

EINZELPRÜFUNG

  1. Ziffer eins
    Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, dass die Geräte und Maschinen, für die bzw. das die Bescheinigung nach Nummer 4 ausgestellt wurde, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung zusammen mit den in Paragraph 7, vorgeschriebenen Angaben an den Geräten und Maschinen an und stellt die Konformitätserklärung gemäß Paragraph 6, aus.
  2. Ziffer 2
    Der Antrag auf Einzelprüfung ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten bei einer zugelassenen Stelle seiner Wahl einzureichen. Der Antrag muss Folgendes enthalten:
    • Strichaufzählung
      Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag von seinem Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift;
    • Strichaufzählung
      eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen zugelassenen Stelle eingereicht worden ist;
    • Strichaufzählung
      die technischen Unterlagen, die folgende Angaben enthalten müssen:
      • Strichaufzählung
        eine Beschreibung der Geräte und Maschinen;
      • Strichaufzählung
        Fabrikmarke;
      • Strichaufzählung
        Handelsbezeichnung;
      • Strichaufzählung
        Typ, Serie und Nummern;
      • Strichaufzählung
        die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung seiner Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind;
      • Strichaufzählung
        einen Verweis auf die Richtlinie 2000/14/EG.
  3. Ziffer 3
    Die zugelassene Stelle
    • Strichaufzählung
      hat zu prüfen, ob die Geräte und Maschinen in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurden;
    • Strichaufzählung
      hat mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Geräuschmessungen gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden sollen, festzulegen;
    • Strichaufzählung
      hat entsprechend dieser Verordnung die erforderlichen Geräuschmessungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
  4. Ziffer 4
    Entsprechen die Geräte und Maschinen den Bestimmungen der Verordnung, so hat die zugelassene Stelle dem Antragsteller eine Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang 9 auszustellen. Lehnt die zugelassene Stelle es ab, dem Hersteller eine Konformitätsbescheinigung auszustellen, so ist dies ausführlich zu begründen.
  5. Ziffer 5
    Der Antragsteller hat für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag des In-Verkehr-Bringens der Geräte und Maschinen eine Kopie der Konformitätsbescheinigung zusammen mit den technischen Unterlagen aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20001417

Dokumentnummer

NOR40019997