Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 03.07.2001 — BGBl. II Nr. 249/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute03.07.2001 BGBl. II Nr. 249/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.07.2001BGBl. II Nr. 249/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Maßnahmen beim Ausstellen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dgl. dürfen den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegende, jedoch nicht entsprechende Geräte und Maschinen ausgestellt werden. Durch ein geeignetes Schild ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, dass die ausgestellten Geräte und Maschinen nur nach Herstellen der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können.
  2. Absatz 2,Bei Vorführungen sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20001417

Dokumentnummer

NOR40019979