Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 249/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Maßnahmen beim Ausstellen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dgl. dürfen den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegende, jedoch nicht entsprechende Geräte und Maschinen ausgestellt werden. Durch ein geeignetes Schild ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, dass die ausgestellten Geräte und Maschinen nur nach Herstellen der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können.
(2)Absatz 2,Bei Vorführungen sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR40019979