Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 03.07.2001 — BGBl. II Nr. 249/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute03.07.2001 BGBl. II Nr. 249/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

03.07.2001BGBl. II Nr. 249/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Maßnahmen vor dem In-Verkehr-Bringen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Geräte und Maschinen, die dieser Verordnung unterliegen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der Geräuschemissionen erfüllen,
    2. Ziffer 2
      die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 5, durchgeführt wurde,
    3. Ziffer 3
      eine Konformitätserklärung gemäß Paragraph 6, abgegeben und beigefügt wurde und
    4. Ziffer 4
      die Geräte und Maschinen mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels im Sinne des Paragraph 7, versehen wurden.
  2. Absatz 2,Bei Geräten und Maschinen, die mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels versehen sind und denen eine Konformitätserklärung gemäß Paragraph 6, beigefügt ist, ist davon auszugehen, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
  3. Absatz 3,Die für Geräte und Maschinen vor dem In-Verkehr-Bringen zu treffenden Maßnahmen gelten als in Österreich vorgenommen, wenn diese Maßnahmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910 aus 1993,, sofern dieser die in Paragraph eins, Absatz 4, zitierte Richtlinie übernommen hat, erfolgen oder wenn dies auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20001417

Dokumentnummer

NOR40019980