Rechtstracker.at

§ 29 GKV

Fassungen
ab 20.12.2011 — BGBl. II Nr. 429/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute20.12.2011 § → § BGBl. II Nr. 429/2011
§ 2901.07.200619.12.2011 BGBl. II Nr. 242/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

20.12.2011BGBl. II Nr. 429/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Kontrollmessungen

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument angemessene Zeitabstände für Kontrollmessungen nach Paragraph 46, Absatz 6, ASchG festzulegen.
  2. Absatz 2,Ergeben zwei aufeinanderfolgende Kontrollmessungen eine längerfristige Einhaltung der Grenzwerte an einem Arbeitsplatz, können die Zeitabstände für Kontrollmessungen verdoppelt werden. Ergibt danach eine weitere Kontrollmessung die langfristige Einhaltung der Grenzwerte, können weitere Kontrollmessungen entfallen.
  3. Absatz 3,Kontrollmessungen sind nicht erforderlich in den Fällen des Paragraph 30,
  4. Absatz 4,Kontrollmessungen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten durchzuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ergebnisse der Grenzwert-Vergleichsmessung im Bereich des halben bis einfachen Grenzwertes als Tagesmittelwert liegen, oder
    2. Ziffer 2
      durch die Bewertung nach Paragraph 28, Absatz 5, nur eine Grenzwerteunterschreitung, aber nicht die konkrete Höhe der Arbeitsstoffkonzentration nachgewiesen werden kann.
  5. Absatz 5,Kontrollmessungen können mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden, mit denen repräsentativ geprüft wird, ob sich die Expositionsverhältnisse an den gemäß Paragraph 28, Absatz 2, festgelegten Messpunkten geändert haben. Kontrollmessungen können aber auch als neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessungen durchgeführt werden.
  6. Absatz 6,Neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessungen sind jedenfalls durchzuführen, wenn eine Kontrollmessung um mehr als ein Drittel über dem Messergebnis der Grenzwert-Vergleichsmessung bzw. des festgestellten Referenz-Messergebnisses liegt.

Schlagworte

Sicherheitsdokument, Tagesmittelwert

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40135105