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§ 30 GKV

Fassungen
ab 01.07.2006 — BGBl. II Nr. 242/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute01.07.2006 BGBl. II Nr. 242/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. II Nr. 242/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Kontinuierliche und mobile Messungen sowie Überwachung

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Bei Arbeitsvorgängen, bei denen plötzliche Grenzwertüberschreitungen nicht sicher ausgeschlossen werden können und kein Atemschutz verwendet wird, muss der Konzentrationswert an repräsentativen Stellen überwacht werden
    1. Ziffer eins
      mittels kontinuierlich messender Einrichtungen, oder
    2. Ziffer 2
      zumindest vor Durchführung der Tätigkeiten und während derselben mittels mobiler Messeinrichtungen, oder
    3. Ziffer 3
      durch andere Maßnahmen zur Konzentrationsbegrenzung, wie zB durch die Funktionsüberwachung von Absaug- oder mechanischen Lüftungsanlagen.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, sind die Arbeitnehmer/innen vor Erreichen von gesundheitsgefährdenden Konzentrationen rechtzeitig akustisch und, falls dies nicht ausreicht, auch optisch zu warnen.
  3. Absatz 3,Überwachungen nach Absatz eins, sind jedenfalls erforderlich für das Befahren (Inspektion) von und für Arbeiten in oder an Betriebseinrichtungen, die gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe enthalten oder enthalten haben, oder in denen sich gesundheitsgefährdende Gase oder Dämpfe bilden oder ansammeln können oder in denen die Luft einen Sauerstoffgehalt von weniger als 17% erreichen kann.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40079295