Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 144/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 144 aus 2001,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 4
Entsendungen von Dienstnehmern, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates
(1)Absatz eins,In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2)Absatz 2,Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
bei Anwendung der tschechischen Rechtsvorschriften von der Tschechischen Verwaltung für soziale Sicherheit,
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40020120