Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 144/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 144 aus 2001,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 5
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1)Absatz eins,Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates ist eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorgesehen. Die Bescheinigung ist auszustellen
in der Tschechischen Republik
von der Tschechischen Verwaltung für soziale Sicherheit hinsichtlich der Krankenversicherung und der Gesundheitsversicherungsanstalt hinsichtlich der Gesundheitsversicherung;
in der Republik Österreich
vom Träger der Krankenversicherung.
(2)Absatz 2,Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung zu ersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40020121