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Art. 5

Fassungen
ab 01.07.2001 — BGBl. III Nr. 144/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.07.2001 BGBl. III Nr. 144/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 144 aus 2001,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. III Nr. 144/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch drei
BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft

Artikel 5

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

  1. Absatz eins,Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates ist eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorgesehen. Die Bescheinigung ist auszustellen
    1. Litera a
      in der Tschechischen Republik
      von der Tschechischen Verwaltung für soziale Sicherheit hinsichtlich der Krankenversicherung und der Gesundheitsversicherungsanstalt hinsichtlich der Gesundheitsversicherung;
    2. Litera b
      in der Republik Österreich
      vom Träger der Krankenversicherung.
  2. Absatz 2,Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung zu ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20001440

Dokumentnummer

NOR40020121