Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 04.08.2001 — BGBl. II Nr. 265/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute04.08.2001 BGBl. II Nr. 265/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

04.08.2001BGBl. II Nr. 265/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Sonstige von der Rahmenverfügung erfasste Gebiete

Paragraph 6,

Für sonstige von der Verordnung erfasste Gebiete ist zu beachten:

  1. Litera a
    alle innerhalb der Anschlaglinie eines fünfzehnjährlichen Donauhochwassers (HQ-15) liegenden Nass- und Trockenbaggerungen sollen unter Bedachtnahme auf den Erhalt eines ausreichenden Retentionsraumes durch technische Maßnahmen vor Hochwasserereignissen mit einer mindestens fünfzehnjährlichen Eintrittswahrscheinlichkeit geschützt werden;
  2. Litera b
    bei der Planung und der Errichtung von Nassbaggerungen ist darauf zu achten, dass es durch die Änderungen der Wasserspiegellagen infolge Auskiesung nicht zu Vernässungen im Grundwasserabströmbereich der Anlage kommt;
  3. Litera c
    zu landwirtschaftlich genutzten Flächen und öffentlichen Verkehrsflächen und Grundwasserfreilegungen sollen Abstände von 20 Metern eingehalten werden;
  4. Litera d
    zu Waldbeständen bzw. Windschutzanlagen und Grundwasserfreilegungen sollen Abstände von 50 Metern eingehalten werden;
  5. Litera e
    zu geschlossenen Wohngebieten und Grundwasserfreilegungen sollen Abstände von 300 Metern eingehalten werden;
  6. Litera f
    Grundwasserfreilegungen sollen bei NNGW durchgehend eine Mindesttiefe von 3 Metern aufweisen; Teile des Ufers können als Flachwasserzonen ausgebildet werden;
  7. Litera g
    die Mindestgröße einer Grundwasserfreilegung soll, bezogen auf NNGW, 3 ha betragen.

Schlagworte

Nassablagerung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2017

Gesetzesnummer

20001442

Dokumentnummer

NOR40020151