Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 265/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Sonstige von der Rahmenverfügung erfasste Gebiete
§ 6.Paragraph 6,
Für sonstige von der Verordnung erfasste Gebiete ist zu beachten:
alle innerhalb der Anschlaglinie eines fünfzehnjährlichen Donauhochwassers (HQ-15) liegenden Nass- und Trockenbaggerungen sollen unter Bedachtnahme auf den Erhalt eines ausreichenden Retentionsraumes durch technische Maßnahmen vor Hochwasserereignissen mit einer mindestens fünfzehnjährlichen Eintrittswahrscheinlichkeit geschützt werden;
bei der Planung und der Errichtung von Nassbaggerungen ist darauf zu achten, dass es durch die Änderungen der Wasserspiegellagen infolge Auskiesung nicht zu Vernässungen im Grundwasserabströmbereich der Anlage kommt;
zu landwirtschaftlich genutzten Flächen und öffentlichen Verkehrsflächen und Grundwasserfreilegungen sollen Abstände von 20 Metern eingehalten werden;
zu Waldbeständen bzw. Windschutzanlagen und Grundwasserfreilegungen sollen Abstände von 50 Metern eingehalten werden;
zu geschlossenen Wohngebieten und Grundwasserfreilegungen sollen Abstände von 300 Metern eingehalten werden;
Grundwasserfreilegungen sollen bei NNGW durchgehend eine Mindesttiefe von 3 Metern aufweisen; Teile des Ufers können als Flachwasserzonen ausgebildet werden;
die Mindestgröße einer Grundwasserfreilegung soll, bezogen auf NNGW, 3 ha betragen.
Schlagworte
Nassablagerung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2017
Dokumentnummer
NOR40020151