Kurztitel
Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 265/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2001,
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Übergangsbestimmung
§ 7.Paragraph 7,
Für jene Gebiete (§ 3), die gemäß der Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm Wien-Umland, LGBl. Nr. 8000/77-1, als Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies ausgewiesen wurden und für die der Abbau in Form von Nassbaggerungen als zulässig bezeichnet wurde, gilt: Für jene Gebiete (Paragraph 3,), die gemäß der Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm Wien-Umland, LGBl. Nr. 8000/77-1, als Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies ausgewiesen wurden und für die der Abbau in Form von Nassbaggerungen als zulässig bezeichnet wurde, gilt:
Auf Flächen, für die entweder die Widmungsart Materialgewinnungsstätte im jeweiligen örtlichen Raumordnungsprogramm bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung verbindlich festgelegt wurde oder für die innerhalb der Eignungszonen bis zum 1. März 2001 ein wasserrechtliches Verfahren anhängig gemacht wurde, gilt hinsichtlich § 5 Abs. 1 Folgendes: § 5 Abs. 1 lit. a findet keine Anwendung, die lit. d findet mit der Maßgabe Anwendung, dass atmosphärische Depositionen aus der unmittelbaren Umgebung durch geeignete Maßnahmen weitgehend abgehalten werden.Auf Flächen, für die entweder die Widmungsart Materialgewinnungsstätte im jeweiligen örtlichen Raumordnungsprogramm bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung verbindlich festgelegt wurde oder für die innerhalb der Eignungszonen bis zum 1. März 2001 ein wasserrechtliches Verfahren anhängig gemacht wurde, gilt hinsichtlich Paragraph 5, Absatz eins, Folgendes: Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, findet keine Anwendung, die Litera d, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass atmosphärische Depositionen aus der unmittelbaren Umgebung durch geeignete Maßnahmen weitgehend abgehalten werden.