Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 04.08.2001 — BGBl. II Nr. 265/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute04.08.2001 BGBl. II Nr. 265/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

04.08.2001BGBl. II Nr. 265/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 7,

Für jene Gebiete (Paragraph 3,), die gemäß der Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm Wien-Umland, LGBl. Nr. 8000/77-1, als Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies ausgewiesen wurden und für die der Abbau in Form von Nassbaggerungen als zulässig bezeichnet wurde, gilt:

Auf Flächen, für die entweder die Widmungsart Materialgewinnungsstätte im jeweiligen örtlichen Raumordnungsprogramm bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung verbindlich festgelegt wurde oder für die innerhalb der Eignungszonen bis zum 1. März 2001 ein wasserrechtliches Verfahren anhängig gemacht wurde, gilt hinsichtlich Paragraph 5, Absatz eins, Folgendes: Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, findet keine Anwendung, die Litera d, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass atmosphärische Depositionen aus der unmittelbaren Umgebung durch geeignete Maßnahmen weitgehend abgehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2017

Gesetzesnummer

20001442

Dokumentnummer

NOR40020152