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§ 13 UMG

Fassungen
ab 19.06.2013 — BGBl. I Nr. 98/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute19.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 98/2013
§ 1303.08.200418.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 99/2004
§ 1308.08.200102.08.2004 BGBl. I Nr. 96/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltmanagementgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

19.06.2013BGBl. I Nr. 98/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UMG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Aufhebung und Einschränkung der Zulassung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Zulassung des Umweltgutachters ist je nach Art des Verstoßes mit Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwaltes je nach Art des Verstoßes zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      nachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung weggefallen sind,
    2. Ziffer 2
      die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach Paragraph 9, erschlichen wurde,
    3. Ziffer 3
      der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und die Integrität gemäß Artikel 20, Absatz 5, oder sonstige Anforderungen der EMAS-Verordnung verstoßen hat,
    4. Ziffer 4
      der Umweltgutachter die Umwelterklärung für gültig erklärt hat, obwohl ihm von der Organisation kein Rechtsregister und kein Überprüfungsbericht hinsichtlich der Einhaltung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften vorgelegt wurde,
    5. Ziffer 5
      der Umweltgutachter eine Umwelterklärung trotz anderer schwerwiegender Mängel entgegen den Anforderungen der EMAS-Verordnung für gültig erklärt hat,
    6. Ziffer 6
      der Umweltgutachter eine mangelhafte Erklärung gemäß Anhang römisch sieben der EMAS-Verordnung abgegeben hat oder
    7. Ziffer 7
      der Umweltgutachter Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, trotz schwerwiegender Mängel für gültig erklärt hat.
  2. Absatz 2,Die Zulassung einer Umweltgutachterorganisation ist durch Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwalts hinsichtlich eines Mitgliedes oder des Zulassungsumfanges einzuschränken, wenn
    1. Ziffer eins
      für das Mitglied nachträglich die Zulassungsvoraussetzungen wegfallen,
    2. Ziffer 2
      die Zulassung hinsichtlich des Mitgliedes durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach Paragraph 9, erschlichen wurde,
    3. Ziffer 3
      das Mitglied im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Artikel 20, Absatz 5, der EMAS-Verordnung verstoßen hat,
    4. Ziffer 4
      das Mitglied aus der Umweltgutachterorganisation ausscheidet oder
    5. Ziffer 5
      im Rahmen der Aufsicht schwerwiegende Mängel in der gutachterlichen Tätigkeit, wie jedenfalls die Durchführung einer Umweltbegutachtung ohne Vorliegen der entsprechenden sektoriellen Kenntnisse, festgestellt wurden.
  3. Absatz 3,Bei einem mehrmaligen Verstoß gegen die Pflichten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder Paragraph 11, hat die Zulassungsstelle mit Bescheid die Zulassung aufzuheben. Sofern der Umweltgutachter innerhalb eines Jahres seinen Pflichten nachkommt, hat die Zulassungsstelle unverzüglich die Zulassung wieder zu erteilen.
  4. Absatz 4,Antragsberechtigt im Sinne der Absatz eins bis 3 ist jener Umweltanwalt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt.
  5. Absatz 5,Der Umweltanwalt kann mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend machen, dass
    1. Ziffer eins
      der Widerruf oder die vorübergehende Aufhebung entgegen Absatz eins bis 3 erfolgte,
    2. Ziffer 2
      seinem Antrag nicht entsprochen wurde, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz eins bis 3 vorliegen,
    3. Ziffer 3
      über seinen Antrag nicht binnen sechs Monaten entschieden wurde.
  6. Absatz 6,Die Zulassung erlischt, wenn ein Umweltgutachter der Zulassungsstelle schriftlich bekannt gibt, dass die Tätigkeit als Umweltgutachter beendet wurde.

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40151516