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§ 17 UMG

Fassungen
ab 19.06.2013 — BGBl. I Nr. 98/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute19.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 98/2013
§ 1703.08.200418.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 99/2004
§ 1708.08.200102.08.2004 BGBl. I Nr. 96/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltmanagementgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

19.06.2013BGBl. I Nr. 98/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UMG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Überprüfung durch die zuständige Stelle im Wege des Umweltbundesamtes

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß Artikel 13, der EMAS-Verordnung erforderlich ist, hat das Umweltbundesamt alle dafür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über einen Standort bei den Behörden (Paragraph 15, Absatz 4,) zu verlangen.
  2. Absatz eins a,Die nach Paragraph 15, Absatz eins, zuständige Stelle für die Führung weiterer Register hat im Eintragungsverfahren Auskünfte über die Rechtskonformität bei den Behörden (Paragraph 15, Absatz 4,) zu verlangen. Die Behörde (Paragraph 15, Absatz 4,) hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen schriftlich mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anfrage ein Verstoß gegen Umweltvorschriften bekannt ist oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist.
  3. Absatz 2,Die Behörde (Paragraph 15, Absatz 4,) hat auf Anfrage des Umweltbundesamtes innerhalb einer Frist von sechs Wochen schriftlich mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anfrage vom Eintragungswerber ein Verstoß gegen die Umweltvorschriften bekannt ist oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist.

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40151520