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§ 23 UMG

Fassungen
ab 19.06.2013 — BGBl. I Nr. 98/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute19.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 98/2013
§ 2303.08.200418.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 99/2004
§ 2308.08.200102.08.2004 BGBl. I Nr. 96/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltmanagementgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

19.06.2013BGBl. I Nr. 98/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UMG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Absehen von Verwaltungsstrafen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche sind wegen fahrlässiger Verstöße gegen bundesrechtliche Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, nicht zu bestrafen, wenn die Organisation, die ein Umweltmanagement gemäß der EMAS-Verordnung aufbaut,
    1. Ziffer eins
      die Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt bei der ersten Umweltprüfung (Anhang römisch eins der EMAS-Verordnung) festgestellt hat und
      1. Litera a
        innerhalb von längstens vier Monaten freiwillig und vor Kenntnis der Behörde von der Verwaltungsübertretung, die herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt oder beendet hat, sofern es nicht bereits zu einer Schädigung der Gesundheit eines Menschen oder des Tier- und Pflanzenbestandes gekommen ist,
      2. Litera b
        der Behörde den Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt unverzüglich meldet,
      3. Litera c
        unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt setzt, insbesondere die erforderlichen Aufzeichnungen führt, die erforderlichen Meldungen und die fehlenden Genehmigungen beantragt,
      4. Litera d
        binnen einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung (Artikel 2, Ziffer 16, der EMAS-Verordnung) die Eintragung der Organisation in das EMAS-EMAS-Register beantragt und darüber die Verwaltungsstrafbehörde in Kenntnis setzt oder
    2. Ziffer 2
      Verstöße im Zuge eines Konsolidierungsverfahrens gemäß Paragraph 22, festgestellt wurden und der erforderliche Konsens gemäß Paragraph 22, Absatz 3 a, wieder hergestellt wurde.
  2. Absatz 2,Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung erlischt nur dann, wenn sämtliche in Absatz eins, angeführte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Meldung des Verstoßes gegen eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz der Umwelt hemmt vorerst lediglich die Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des Paragraph 31, VStG.

Schlagworte

Tierbestand

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40151526