Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umweltmanagementgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Gültigkeitserklärung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Eine Umwelterklärung darf nur dann vom Umweltgutachter für gültig erklärt werden, wenn dieser
die erforderliche Fachkunde nachgewiesen hat,
die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung besitzt,die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Artikel 20, Absatz 5, der EMAS-Verordnung besitzt,
für den bezughabenden Sektor zugelassen ist.
(2)Absatz 2,Handelt es sich beim Umweltgutachter um eine Umweltgutachterorganisation, muss entweder einer der leitenden Umweltgutachter oder eines der Teammitglieder, die die Begutachtung vor Ort durchgeführt haben, den Nachweis der bezughabenden sektoriellen Kenntnisse erbracht haben.
(3)Absatz 3,Gemäß Art. 25 Abs. 9 der EMAS-Verordnung müssen Umweltgutachter eine Erklärung zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten gemäß Anhang VII der EMAS-Verordnung abgeben.Gemäß Artikel 25, Absatz 9, der EMAS-Verordnung müssen Umweltgutachter eine Erklärung zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten gemäß Anhang römisch sieben der EMAS-Verordnung abgeben.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR40151510