Rechtstracker.at

§ 47 BB-PG

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. I Nr. 80/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47 heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 80/2005
§ 4701.10.200031.12.2004 BGBl. I Nr. 86/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 80/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ausschluss der Anrechnung und Verzicht

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
  2. Absatz 2,Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:
    1. Litera a
      die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat;
    2. Litera b
      die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
  3. Absatz 3,Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist.
  4. Absatz 4,Auf das Recht, das infolge der Anrechnung erwachsen ist, kann nicht verzichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40067086