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§ 60 BB-PG

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.07.2025BGBl. I Nr. 25/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 55 bis 59 und die Absatz 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
  2. Absatz 2,Erwerbseinkommen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, darf der Ruhensbetrag
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2001
      10%,
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2002
      20%,
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2003
      30% und
    4. Ziffer 4
      im Jahr 2004
      40%

der Vollpension nicht überschreiten.

  1. Absatz 4,Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer eins, (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer 2, erfolgen soll) oder Ziffer 3, anzuwenden. Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer eins, (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer 2, erfolgen soll) oder Ziffer 3, anzuwenden.
  2. Absatz 5,Paragraph 37, Absatz 2 und Paragraph 64, Absatz 3, sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.
  3. Absatz 6,Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Artikel 9, Ziffer 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,,
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 14 b und 14 c in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004, und
    3. Ziffer 3
      Paragraph 37, Absatz 2 bis 7 in der jeweils geltenden Fassung,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 14 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2009,.
  4. Absatz 7,Die Aufhebung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, durch Artikel 9, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.
  5. Absatz 8,Die Aufhebung des Paragraph 37 a, gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.
  6. Absatz 9,Paragraph 38 und die Aufhebung der Paragraphen 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.
  7. Absatz 10,Paragraph 14, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006, ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.
  8. Absatz 11,Die Paragraphen 5, Absatz 3 und 16 Absatz 11, gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
  9. Absatz 11 a,Paragraph 639, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
  10. Absatz 12,Paragraph 638, Absatz eins bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
  11. Absatz 13,Die Paragraphen 14 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, sowie die Aufhebung des Paragraph 11, Litera a, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
  12. Absatz 14,Paragraph 667, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
  13. Absatz 15,Paragraph 700 a, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, besteht.
  14. Absatz 16,Paragraph 759 a, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung Personen gebührt, die im Dezember 2021 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes hatten. Die Einmalzahlung ist zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes auszuzahlen.
  15. Absatz 17,Paragraph 759 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 4 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Februar 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für Mai 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.
  16. Absatz 18,Paragraph 771, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 5 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für September 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.
  17. Absatz 19,Paragraph 772 a, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Leistungen dieses Bundesgesetzes sowie die in Paragraph 41, Absatz 7, Pensionsgesetz 1965 genannten Leistungen zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 umfasst.
  18. Absatz 20,Paragraph 776, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      die Direktzahlung zusammen mit der für März 2023 gebührenden (höchsten) laufenden Pensionszahlung auszuzahlen ist;
    2. Ziffer 2
      der Anspruch auf Direktzahlung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist, wenn die Direktzahlung nach Paragraph 776, ASVG, Paragraph 402, GSVG oder Paragraph 396, BSVG gebührt.
    Nachzahlungen, die auf Grund der rückwirkenden Änderung des Paragraph 776, Absatz 2, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023, gebühren, haben zusammen mit der für Juli 2023 gebührenden Pensionszahlung von jener pensionsauszahlenden Stelle zu erfolgen, die die Direktzahlung mit der für März 2023 gebührenden Pensionszahlung ausgezahlt hat.
  19. Absatz 21,Paragraph 37, Absatz 2, ist – mit Ausnahme des ersten Satzes – bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40269806