Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
11.08.2001 bis 31.12.2002 — BGBl. II Nr. 283/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 211.08.200131.12.2002 BGBl. II Nr. 283/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Währungsangaben im Zusammenhang mit der Währungsumstellung von

Schilling auf Euro

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.08.2001BGBl. II Nr. 283/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht, 55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2001,, in Verbindung mit Paragraph 4,,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,.

Text

Preisänderungen

Paragraph 2, Sofern Unternehmer bei allen von ihnen angebotenen oder beworbenen Sachgütern oder Leistungen die Preise reduzieren, können sie bei Preisangaben, zu denen sie durch Bundesrecht verpflichtet sind, und bei Preisangaben in der Werbung der Verpflichtung zur doppelten Währungsangabe gemäß den Paragraphen 5, Absatz eins, Litera b und c und 6 EWAG auch dadurch entsprechen, dass sie den zunächst geltenden Schillingpreis und den während der Pflicht zur doppelten Währungsangabe geltend werdenden wertmäßig niedrigeren Europreis auszeichnen, wobei für jeden Preis der jeweilige Gültigkeitszeitraum angegeben werden muss. Darüber hinaus müssen die jeweils geltenden Preise der Sachgüter oder Leistungen in Schilling und in Euro durch im Geschäftslokal oder im Kassenbereich an deutlich sichtbarer Stelle angebrachte Preislisten oder durch Preislisten, die dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden, ausgezeichnet werden.

Gesetzesnummer

20001467

Dokumentnummer

NOR40021186