Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Währungsangaben im Zusammenhang mit der Währungsumstellung von
Schilling auf Euro
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht, 55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 5, BGBl. II Nr. 283/2001, iVm § 4, Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2001,, in Verbindung mit Paragraph 4,,
BGBl. I Nr. 110/1999.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,.
Text
Preisänderungen
§ 2. Sofern Unternehmer bei allen von ihnen angebotenen oder beworbenen Sachgütern oder Leistungen die Preise reduzieren, können sie bei Preisangaben, zu denen sie durch Bundesrecht verpflichtet sind, und bei Preisangaben in der Werbung der Verpflichtung zur doppelten Währungsangabe gemäß den §§ 5 Abs. 1 lit. b und c und 6 EWAG auch dadurch entsprechen, dass sie den zunächst geltenden Schillingpreis und den während der Pflicht zur doppelten Währungsangabe geltend werdenden wertmäßig niedrigeren Europreis auszeichnen, wobei für jeden Preis der jeweilige Gültigkeitszeitraum angegeben werden muss. Darüber hinaus müssen die jeweils geltenden Preise der Sachgüter oder Leistungen in Schilling und in Euro durch im Geschäftslokal oder im Kassenbereich an deutlich sichtbarer Stelle angebrachte Preislisten oder durch Preislisten, die dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden, ausgezeichnet werden. Paragraph 2, Sofern Unternehmer bei allen von ihnen angebotenen oder beworbenen Sachgütern oder Leistungen die Preise reduzieren, können sie bei Preisangaben, zu denen sie durch Bundesrecht verpflichtet sind, und bei Preisangaben in der Werbung der Verpflichtung zur doppelten Währungsangabe gemäß den Paragraphen 5, Absatz eins, Litera b und c und 6 EWAG auch dadurch entsprechen, dass sie den zunächst geltenden Schillingpreis und den während der Pflicht zur doppelten Währungsangabe geltend werdenden wertmäßig niedrigeren Europreis auszeichnen, wobei für jeden Preis der jeweilige Gültigkeitszeitraum angegeben werden muss. Darüber hinaus müssen die jeweils geltenden Preise der Sachgüter oder Leistungen in Schilling und in Euro durch im Geschäftslokal oder im Kassenbereich an deutlich sichtbarer Stelle angebrachte Preislisten oder durch Preislisten, die dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden, ausgezeichnet werden.
Dokumentnummer
NOR40021186