Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Währungsangaben im Zusammenhang mit der Währungsumstellung von
Schilling auf Euro
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht, 55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 5, BGBl. II Nr. 283/2001, iVm § 4, Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2001,, in Verbindung mit Paragraph 4,,
BGBl. I Nr. 110/1999.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,.
Text
Treibstoffpreisanzeigeschilder (Totems)
§ 4. Die Betreiber von Tankstellen können die auf den Treibstoffpreisanzeigeschildern (Totems) gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen, BGBl. Nr. 813/1992 in der jeweils geltenden Fassung, ausgezeichneten Preise bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schilling seine Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verliert, abweichend von § 9 Abs. 2 PrAG weiterhin in Schilling auszeichnen. Paragraph 4, Die Betreiber von Tankstellen können die auf den Treibstoffpreisanzeigeschildern (Totems) gemäß Paragraph 5, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen, Bundesgesetzblatt Nr. 813 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, ausgezeichneten Preise bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schilling seine Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verliert, abweichend von Paragraph 9, Absatz 2, PrAG weiterhin in Schilling auszeichnen.
Dokumentnummer
NOR40021190