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Anl. 1 ODGVO

Fassungen
11.08.2001 bis 27.07.2011 — BGBl. II Nr. 291/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 111.08.200127.07.2011 BGBl. II Nr. 291/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

11.08.2001BGBl. II Nr. 291/2001

Außerkrafttretensdatum

27.07.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Abkürzung

ODGVO

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,

Text

Anhang römisch eins

KRITERIEN FÜR DIE UNABHÄNGIGKEIT VON BENANNTEN STELLEN GEMÄSS Paragraph 5

  1. Ziffer eins
    Eine benannte Stelle, die Teil einer Organisation ist, welche andere Aufgaben als solche gemäß Paragraph 5, Absatz 5, wahrnimmt, muss innerhalb dieser Organisation organisatorisch abgegrenzt sein.
  2. Ziffer 2
    Eine benannte Stelle muss von den beteiligten Parteien unabhängig sein; sie erbringt folglich Fremdprüfungsleistungen. Die benannte Stelle und ihr mit der Durchführung der Prüfungs- und Überwachungsaufgaben betrautes Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten, dem Käufer, dem Eigentümer, dem Besitzer oder dem Benutzer der zu inspizierenden ortsbeweglichen Druckgeräte einschließlich des Zubehörs bzw. mit der für die Wartung der Geräte zuständigen Person identisch noch Beauftragte einer der genannten Parteien sein. Die Prüfstelle und ihr Personal dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an Entwurf, Konstruktion, Vertrieb und Wartung der ortsbeweglichen Druckgeräte einschließlich des Zubehörs beteiligt sein. Dies schließt nicht aus, dass zwischen dem Hersteller ortsbeweglicher Druckgeräte und der Prüfstelle technische Informationen ausgetauscht werden können.

Schlagworte

Prüfungsleistung

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011

Gesetzesnummer

20001475

Dokumentnummer

NOR40021521