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Anl. 2 ODGVO

Fassungen
11.08.2001 bis 27.07.2011 — BGBl. II Nr. 291/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 211.08.200127.07.2011 BGBl. II Nr. 291/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

11.08.2001BGBl. II Nr. 291/2001

Außerkrafttretensdatum

27.07.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Abkürzung

ODGVO

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,

Text

Anhang römisch zwei

KRITERIEN FÜR DIE UNABHÄNGIGKEIT VON ZUGELASSENEN STELLEN GEMÄSS

Paragraph 6

  1. Ziffer eins
    Eine zugelassene Stelle, die Teil einer Organisation ist, welche andere Aufgaben als die gemäß Paragraph 6, Absatz 5, wahrnimmt, muss innerhalb dieser Organisation organisatorisch abgegrenzt sein.
  2. Ziffer 2
    Die zugelassene Stelle muss ein organisatorisch abgegrenzter Teil einer Organisation sein, welche am Entwurf, an der Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Wartung der von ihr inspizierten Geräte beteiligt ist.
  3. Ziffer 3
    Die zugelassene Stelle darf nicht unmittelbar am Entwurf, an der Herstellung, Lieferung oder Verwendung der von ihr inspizierten ortsbeweglichen Druckgeräte einschließlich des Zubehörs bzw. ähnlicher Konkurrenzprodukte beteiligt sein.
  4. Ziffer 4
    Zwischen den Verantwortlichen des Inspektionspersonals und des mit anderen Aufgaben betrauten Personals ist klar zu unterscheiden. Hierzu ist eine organisatorische Abgrenzung vorzunehmen und sind besondere Berichtsverfahren der Prüfstelle innerhalb der Gesamtorganisation festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011

Gesetzesnummer

20001475

Dokumentnummer

NOR40021522