Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 17 Abs. 1.Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,
Text
Anhang IAnhang römisch eins
KRITERIEN FÜR DIE UNABHÄNGIGKEIT VON BENANNTEN STELLEN GEMÄSS § 5KRITERIEN FÜR DIE UNABHÄNGIGKEIT VON BENANNTEN STELLEN GEMÄSS Paragraph 5
Eine benannte Stelle, die Teil einer Organisation ist, welche andere Aufgaben als solche gemäß § 5 Abs. 5 wahrnimmt, muss innerhalb dieser Organisation organisatorisch abgegrenzt sein.Eine benannte Stelle, die Teil einer Organisation ist, welche andere Aufgaben als solche gemäß Paragraph 5, Absatz 5, wahrnimmt, muss innerhalb dieser Organisation organisatorisch abgegrenzt sein.
Eine benannte Stelle muss von den beteiligten Parteien unabhängig sein; sie erbringt folglich Fremdprüfungsleistungen. Die benannte Stelle und ihr mit der Durchführung der Prüfungs- und Überwachungsaufgaben betrautes Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten, dem Käufer, dem Eigentümer, dem Besitzer oder dem Benutzer der zu inspizierenden ortsbeweglichen Druckgeräte einschließlich des Zubehörs bzw. mit der für die Wartung der Geräte zuständigen Person identisch noch Beauftragte einer der genannten Parteien sein. Die Prüfstelle und ihr Personal dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an Entwurf, Konstruktion, Vertrieb und Wartung der ortsbeweglichen Druckgeräte einschließlich des Zubehörs beteiligt sein. Dies schließt nicht aus, dass zwischen dem Hersteller ortsbeweglicher Druckgeräte und der Prüfstelle technische Informationen ausgetauscht werden können.
Schlagworte
Prüfungsleistung
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
NOR40021521