Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 17 Abs. 1.Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,
Text
Anhang IIAnhang römisch zwei
KRITERIEN FÜR DIE UNABHÄNGIGKEIT VON ZUGELASSENEN STELLEN GEMÄSS
§ 6Paragraph 6
Eine zugelassene Stelle, die Teil einer Organisation ist, welche andere Aufgaben als die gemäß § 6 Abs. 5 wahrnimmt, muss innerhalb dieser Organisation organisatorisch abgegrenzt sein.Eine zugelassene Stelle, die Teil einer Organisation ist, welche andere Aufgaben als die gemäß Paragraph 6, Absatz 5, wahrnimmt, muss innerhalb dieser Organisation organisatorisch abgegrenzt sein.
Die zugelassene Stelle muss ein organisatorisch abgegrenzter Teil einer Organisation sein, welche am Entwurf, an der Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Wartung der von ihr inspizierten Geräte beteiligt ist.
Die zugelassene Stelle darf nicht unmittelbar am Entwurf, an der Herstellung, Lieferung oder Verwendung der von ihr inspizierten ortsbeweglichen Druckgeräte einschließlich des Zubehörs bzw. ähnlicher Konkurrenzprodukte beteiligt sein.
Zwischen den Verantwortlichen des Inspektionspersonals und des mit anderen Aufgaben betrauten Personals ist klar zu unterscheiden. Hierzu ist eine organisatorische Abgrenzung vorzunehmen und sind besondere Berichtsverfahren der Prüfstelle innerhalb der Gesamtorganisation festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
NOR40021522