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§ 10 ODGVO

Fassungen
11.08.2001 bis 27.07.2011 — BGBl. II Nr. 291/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1011.08.200127.07.2011 BGBl. II Nr. 291/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

11.08.2001BGBl. II Nr. 291/2001

Außerkrafttretensdatum

27.07.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Abkürzung

ODGVO

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,

Text

Wiederkehrende Prüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die wiederkehrende Prüfung von den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Gefäßen einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzter Ausrüstungsteile ist von
    1. Litera a
      einer benannten Stelle gemäß Anhang römisch drei Teil römisch drei Modul 1 oder
    2. Litera b
      einer zugelassenen Stelle gemäß Anhang römisch drei Teil römisch drei Modul 1 oder
    3. Litera c
      dem Eigentümer oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder des Besitzers unter Überwachung einer benannten Stelle gemäß Anhang römisch drei Teil römisch drei Modul 2 durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die wiederkehrende Prüfung von Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzter Ausrüstungsteile ist von einer benannten Stelle nach dem Verfahren des Anhang römisch drei Teil römisch drei Modul 1 durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011

Gesetzesnummer

20001475

Dokumentnummer

NOR40021511