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§ 11 ODGVO

Fassungen
19.10.2002 bis 27.07.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1119.10.200227.07.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011
§ 1111.08.200118.10.2002 BGBl. II Nr. 291/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

19.10.2002

Außerkrafttretensdatum

27.07.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Abkürzung

ODGVO

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,

Text

Kennzeichnung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Anforderungen für die Kennzeichnung von Gefäßen und Tanks gemäß den Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, des GGBG müssen Gefäße und Tanks, die den Paragraphen 8, Absatz eins, oder 9 Absatz eins, entsprechen, mit einem Kennzeichen gemäß Anhang römisch drei Teil römisch eins (Pi-Kennzeichnung) versehen sein. Das zu verwendende Kennzeichen ist in Anhang römisch sechs beschrieben. Es ist so anzubringen, dass es sichtbar ist und nicht entfernt werden kann; außerdem ist die Kennnummer der benannten Stelle anzubringen, die die Konformitätsbewertung der Gefäße und Tanks durchgeführt hat. Im Fall einer Neubewertung ist zusätzlich zu dem Kennzeichen die Kennnummer der benannten oder der zugelassenen Stelle anzubringen.
  2. Absatz 2,Neue Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion müssen entweder mit dem Kennzeichen gemäß Anhang römisch sechs oder mit dem Kennzeichen gemäß Anhang römisch sechs der Druckgeräteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,, versehen sein. Diesem Kennzeichen ist nicht zwingend die Kennnummer der benannten Stelle hinzuzufügen, die die Konformitätsbewertung der Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile vorgenommen hat. Andere Ventile und Ausrüstungsteile unterliegen keinen besonderen Kennzeichnungsanforderungen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Anforderungen für die Kennzeichnung der Gefäße und Tanks gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, des GGBG müssen alle im Paragraph 10, Absatz eins und 2 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte zum Zweck der wiederkehrenden Prüfungen die Kennnummer der Stelle tragen, die die wiederkehrende Prüfung des Gerätes durchgeführt hat, damit erkennbar ist, dass das Gerät weiterverwendet werden darf. Bei Gasflaschen, die in den Anwendungsbereich der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996,, in der geltenden Fassung fallen, ist bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß dieser Verordnung vor dieser Kennnummer die in Anhang römisch sechs beschriebene Kennzeichnung anzubringen.
  4. Absatz 4,Sowohl bei der Konformitätsbewertung als auch bei der Neubewertung und bei den wiederkehrenden Prüfungen ist die Kennnummer der benannten oder der zugelassenen Stelle unter ihrer Verantwortung von dieser selbst oder vom Hersteller oder von dessen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder vom Eigentümer oder von dessen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder vom Besitzer auf dem Gerät so anzubringen, dass sie sichtbar ist und nicht entfernt werden kann.
  5. Absatz 5,Es ist verboten, auf ortsbeweglichen Druckgeräten Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes des in dieser Verordnung vorgesehenen Kennzeichens irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der in Anhang römisch sechs beschriebenen Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011

Gesetzesnummer

20001475

Dokumentnummer

NOR40036218