Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 17 Abs. 1.Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,
Text
Kennzeichnung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Anforderungen für die Kennzeichnung von Gefäßen und Tanks gemäß den § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG müssen Gefäße und Tanks, die den §§ 8 Abs. 1 oder 9 Abs. 1 entsprechen, mit einem Kennzeichen gemäß Anhang III Teil I (Pi-Kennzeichnung) versehen sein. Das zu verwendende Kennzeichen ist in Anhang VI beschrieben. Es ist so anzubringen, dass es sichtbar ist und nicht entfernt werden kann; außerdem ist die Kennnummer der benannten Stelle anzubringen, die die Konformitätsbewertung der Gefäße und Tanks durchgeführt hat. Im Fall einer Neubewertung ist zusätzlich zu dem Kennzeichen die Kennnummer der benannten oder der zugelassenen Stelle anzubringen.Unbeschadet der Anforderungen für die Kennzeichnung von Gefäßen und Tanks gemäß den Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, des GGBG müssen Gefäße und Tanks, die den Paragraphen 8, Absatz eins, oder 9 Absatz eins, entsprechen, mit einem Kennzeichen gemäß Anhang römisch drei Teil römisch eins (Pi-Kennzeichnung) versehen sein. Das zu verwendende Kennzeichen ist in Anhang römisch sechs beschrieben. Es ist so anzubringen, dass es sichtbar ist und nicht entfernt werden kann; außerdem ist die Kennnummer der benannten Stelle anzubringen, die die Konformitätsbewertung der Gefäße und Tanks durchgeführt hat. Im Fall einer Neubewertung ist zusätzlich zu dem Kennzeichen die Kennnummer der benannten oder der zugelassenen Stelle anzubringen.
(2)Absatz 2,Neue Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion müssen entweder mit dem Kennzeichen gemäß Anhang VI oder mit dem Kennzeichen gemäß Anhang VI der Druckgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 426/1999, versehen sein. Diesem Kennzeichen ist nicht zwingend die Kennnummer der benannten Stelle hinzuzufügen, die die Konformitätsbewertung der Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile vorgenommen hat. Andere Ventile und Ausrüstungsteile unterliegen keinen besonderen Kennzeichnungsanforderungen.Neue Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion müssen entweder mit dem Kennzeichen gemäß Anhang römisch sechs oder mit dem Kennzeichen gemäß Anhang römisch sechs der Druckgeräteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,, versehen sein. Diesem Kennzeichen ist nicht zwingend die Kennnummer der benannten Stelle hinzuzufügen, die die Konformitätsbewertung der Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile vorgenommen hat. Andere Ventile und Ausrüstungsteile unterliegen keinen besonderen Kennzeichnungsanforderungen. (3)Absatz 3,Unbeschadet der Anforderungen für die Kennzeichnung der Gefäße und Tanks gemäß § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG müssen alle im § 10 Abs. 1 und 2 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte zum Zweck der wiederkehrenden Prüfungen die Kennnummer der Stelle tragen, die die wiederkehrende Prüfung des Gerätes durchgeführt hat, damit erkennbar ist, dass das Gerät weiterverwendet werden darf. Bei Gasflaschen, die in den Anwendungsbereich der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996, BGBl. Nr. 368/1996, in der geltenden Fassung fallen, ist bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß dieser Verordnung vor dieser Kennnummer die in Anhang VI beschriebene Kennzeichnung anzubringen.Unbeschadet der Anforderungen für die Kennzeichnung der Gefäße und Tanks gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, des GGBG müssen alle im Paragraph 10, Absatz eins und 2 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte zum Zweck der wiederkehrenden Prüfungen die Kennnummer der Stelle tragen, die die wiederkehrende Prüfung des Gerätes durchgeführt hat, damit erkennbar ist, dass das Gerät weiterverwendet werden darf. Bei Gasflaschen, die in den Anwendungsbereich der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996,, in der geltenden Fassung fallen, ist bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß dieser Verordnung vor dieser Kennnummer die in Anhang römisch sechs beschriebene Kennzeichnung anzubringen. (4)Absatz 4,Sowohl bei der Konformitätsbewertung als auch bei der Neubewertung und bei den wiederkehrenden Prüfungen ist die Kennnummer der benannten oder der zugelassenen Stelle unter ihrer Verantwortung von dieser selbst oder vom Hersteller oder von dessen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder vom Eigentümer oder von dessen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder vom Besitzer auf dem Gerät so anzubringen, dass sie sichtbar ist und nicht entfernt werden kann.
(5)Absatz 5,Es ist verboten, auf ortsbeweglichen Druckgeräten Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes des in dieser Verordnung vorgesehenen Kennzeichens irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der in Anhang VI beschriebenen Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.Es ist verboten, auf ortsbeweglichen Druckgeräten Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes des in dieser Verordnung vorgesehenen Kennzeichens irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der in Anhang römisch sechs beschriebenen Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
NOR40036218