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§ 14 ODGVO

Fassungen
11.08.2001 bis 27.07.2011 — BGBl. II Nr. 291/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1411.08.200127.07.2011 BGBl. II Nr. 291/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

11.08.2001BGBl. II Nr. 291/2001

Außerkrafttretensdatum

27.07.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Abkürzung

ODGVO

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,

Text

Unberechtigtes Anbringen der Pi-Kennzeichnung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass an Gefäßen, Tanks oder ihrer Ventile und sonstiger Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion, in diesem Paragrafen als “Geräte” bezeichnet, die Kennzeichnungen gemäß Paragraph 11, unberechtigterweise erfolgte, so hat sie dies dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Angabe weiterer Informationen mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Informationen gemäß Absatz eins, haben soweit zutreffend und ermittelbar zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Relevante Daten zur Identifikation der Geräte wie:
      1. Litera a
        Art, Type, Baureihe, Baulos oder Bezeichnung,
      2. Litera b
        Kennzeichnung des Gerätes, Gefahrenzettel oder Beförderungspapiere,
      3. Litera c
        technische Daten, die nicht in Litera b, erfasst sind,
      4. Litera d
        Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter im EWR,
      5. Litera e
        Inverkehrbringer in Österreich,
      6. Litera f
        Angaben, wo das gegenständliche Gerät festgestellt wurde.
    2. Ziffer 2
      Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung, die eine Anbringung der Pi-Kennzeichnung nicht rechtfertigen.
    3. Ziffer 3
      Inwieweit die Abweichungen gemäß Ziffer 2, sich auf:
      1. Litera a
        ein einzelnes Gerät beschränken oder
      2. Litera b
        systematisch an mehreren Geräten einer Bauart, eines Bauloses, einer Baureihe oder einer Type auftreten.
    4. Ziffer 4
      Ob das In-Verkehr-Bringen, die Inbetriebnahme oder der Betrieb des Gerätes,
      1. Litera a
        ausschließlich in Österreich oder
      2. Litera b
        in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
      erfolgt.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit fordert den Hersteller des betroffenen Gerätes oder dessen Bevollmächtigten in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf, nach den vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festgelegten Bedingungen innerhalb der gewährten Frist das beanstandete Gerät wieder in Einklang mit den Bestimmungen über die Pi-Kennzeichnung zu bringen und weitere Verstöße zu vermeiden und unterrichtet darüber die Behörden.
  4. Absatz 4,Stellt nach Ablauf der gewährten Frist die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass die Nichtübereinstimmung weiterhin besteht, hat sie dies dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen sowie alle diesbezüglichen Informationen anzuschließen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das In-Verkehr-Bringen und die Inbetriebnahme dieser Geräte zu verbieten oder zu beschränken und dabei gegebenenfalls die Bestimmungen des Schutzklauselverfahrens gemäß Paragraph 16, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Für bereits in Betrieb genommene Geräte gemäß Absatz eins, hat die Behörde Maßnahmen vorzuschreiben, damit die Geräte in Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Anbringung der Pi-Kennzeichnung gebracht werden. Für bereits in Betrieb genommene Geräte gemäß Absatz 4, hat die Behörde den Betrieb bis zur Erfüllung der in Absatz 3, genannten Bestimmungen zu verbieten.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011

Gesetzesnummer

20001475

Dokumentnummer

NOR40021515