Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 17 Abs. 1.Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,
Text
Schutzklauselverfahren
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit das In-Verkehr-Bringen und die Inbetriebnahme von pi-gekennzeichneten Gefäßen, Tanks oder ihrer Ventile und sonstiger Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion, in diesem Paragrafen als “Geräte” bezeichnet, auf Grund der Bestimmungen der §§ 14 Abs. 4 oder 15 Abs. 3 verboten oder beschränkt, so unterrichtet er darüber unverzüglich die Europäische Kommission unter Angabe jener Gründe, die für das Verbot oder die Beschränkung maßgeblich waren sowie die Gründe der Abweichung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2.Hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit das In-Verkehr-Bringen und die Inbetriebnahme von pi-gekennzeichneten Gefäßen, Tanks oder ihrer Ventile und sonstiger Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion, in diesem Paragrafen als “Geräte” bezeichnet, auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 14, Absatz 4, oder 15 Absatz 3, verboten oder beschränkt, so unterrichtet er darüber unverzüglich die Europäische Kommission unter Angabe jener Gründe, die für das Verbot oder die Beschränkung maßgeblich waren sowie die Gründe der Abweichung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2,
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit informiert die Behörden über den Verlauf und die Ergebnisse des Schutzklauselverfahrens.
(3)Absatz 3,Teilt die Europäische Kommission dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit, dass von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffene Maßnahmen für bestimmte mit der Pi-Kennzeichnung versehene Geräte, die eine Gefährdung ergeben könnten, gerechtfertigt sind, so verbietet oder beschränkt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit das In-Verkehr-Bringen und die Inbetriebnahme dieser Geräte und unterrichtet darüber die Behörden. Ist der für die Anbringung der Pi-Kennzeichnung Verantwortliche in Österreich ansässig, so ergreift die Behörde ihm gegenüber die geeigneten Maßnahmen (zB Anzeige bei den zuständigen Strafbehörden).
(4)Absatz 4,Für Geräte gemäß Abs. 3, die bereits in Verwendung genommen wurden, hat die Behörde die weitere Verwendung im Sinne von Abs. 3 zu verbieten oder zu beschränken.Für Geräte gemäß Absatz 3,, die bereits in Verwendung genommen wurden, hat die Behörde die weitere Verwendung im Sinne von Absatz 3, zu verbieten oder zu beschränken.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
NOR40021517