Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 17 Abs. 1.Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,
Text
Übergangsbestimmungen
§ 18.Paragraph 18,
Bis zum 1. Juli 2007 dürfen Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, und bis zum 1. Juli 2003 alle übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in Betrieb genommen und verwendet werden, wenn sie der Versandbehälterverordnung 1996, BGBl. Nr. 368/1996, in der geltenden Fassung oder der Verordnung über die Anerkennung ausländischer Prüfungen, BGBl. Nr. 561/1994, entsprechen. Bis zum 1. Juli 2007 dürfen Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, und bis zum 1. Juli 2003 alle übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in Betrieb genommen und verwendet werden, wenn sie der Versandbehälterverordnung 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996,, in der geltenden Fassung oder der Verordnung über die Anerkennung ausländischer Prüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1994,, entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
NOR40045587