Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 17 Abs. 1.Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,
Text
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ortsbewegliche Druckgeräte, die nach den Übergangsbestimmungen des § 18 in Verkehr gebracht wurden oder bei denen keine Neubewertung gemäß § 9 vorgenommen wurde, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung. Für diese ortsbeweglichen Druckgeräte gilt die Versandbehälterverordnung 1996 in der geltenden Fassung.Ortsbewegliche Druckgeräte, die nach den Übergangsbestimmungen des Paragraph 18, in Verkehr gebracht wurden oder bei denen keine Neubewertung gemäß Paragraph 9, vorgenommen wurde, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung. Für diese ortsbeweglichen Druckgeräte gilt die Versandbehälterverordnung 1996 in der geltenden Fassung.
(2)Absatz 2,Ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum und Drittstaaten in Einklang mit den Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b oder c des GGBG verwendet werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.Ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum und Drittstaaten in Einklang mit den Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, oder c des GGBG verwendet werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
NOR40021503