Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 17 Abs. 1.Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,
Text
Neubewertung der Konformität von vorhandenen ortsbeweglichen
Druckgeräten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Bei den in § 1 Abs. 2 Z 2 genannten ortsbeweglichen Druckgeräten ist die Einhaltung der einschlägigen technischen Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG durch eine benannte Stelle zu überprüfen; hierbei findet das Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anhang III Teil II Anwendung.Bei den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, genannten ortsbeweglichen Druckgeräten ist die Einhaltung der einschlägigen technischen Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, des GGBG durch eine benannte Stelle zu überprüfen; hierbei findet das Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anhang römisch drei Teil römisch zwei Anwendung.
(2)Absatz 2,Wurden diese ortsbeweglichen Druckgeräte in Serie hergestellt, darf die Neubewertung der Konformität bei Gefäßen einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile von einer zugelassenen Stelle durchgeführt werden, sofern die Neubewertung der Konformität des Baumusters durch eine benannte Stelle erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
NOR40021510