Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 305/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind:
Olympische Sommer- oder Winterspiele;
Fußballspiele der FIFA-Weltmeisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;
Fußballspiele der Europameisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;
Finalspiel des österreichischen Fußballpokals (Fußballcups);
Alpine FIS Skiweltmeisterschaften;
Nordische FIS Skiweltmeisterschaften;
Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker;
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012
Dokumentnummer
NOR40021632