Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 305/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Fernsehveranstalter, die ausschließliche Übertragungsrechte an in § 1 genannten Ereignissen erworben haben, haben zu ermöglichen, dass diese Ereignisse im frei zugänglichen Fernsehen zeitgleich und in gesamtem Umfang verfolgt werden können.Fernsehveranstalter, die ausschließliche Übertragungsrechte an in Paragraph eins, genannten Ereignissen erworben haben, haben zu ermöglichen, dass diese Ereignisse im frei zugänglichen Fernsehen zeitgleich und in gesamtem Umfang verfolgt werden können.
(2)Absatz 2,Für in § 1 Z 1, 5, 6 und 8 angeführte Ereignisse kann eine Ausstrahlung auch zeitversetzt oder nur in Teilen erfolgen, wennFür in Paragraph eins, Ziffer eins, 5, 6 und 8 angeführte Ereignisse kann eine Ausstrahlung auch zeitversetzt oder nur in Teilen erfolgen, wenn
Teile eines Ereignisses gemäß § 1 oder mehrere der in § 1 genannten Ereignisse gleichzeitig stattfinden oderTeile eines Ereignisses gemäß Paragraph eins, oder mehrere der in Paragraph eins, genannten Ereignisse gleichzeitig stattfinden oder
bereits in der Vergangenheit eine Gesamtübertragung auf Grund der Dauer des Ereignisses nicht stattgefunden hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012
Dokumentnummer
NOR40021633