Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kompostverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Verordnung regelt die Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen, die Art und die Herkunft der Ausgangsmaterialien, die Kennzeichnung und das In-Verkehr-Bringen sowie das Ende der Abfalleigenschaft von Komposten aus Abfällen.
(2)Absatz 2,Komposte aus Abfällen dürfen als Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Sie verlieren mit der Deklaration gemäß § 3 Z 17 ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung.Komposte aus Abfällen dürfen als Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Sie verlieren mit der Deklaration gemäß Paragraph 3, Ziffer 17, ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40021659