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§ 2

Fassungen
ab 01.09.2001 — BGBl. II Nr. 292/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.09.2001 BGBl. II Nr. 292/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kompostverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. II Nr. 292/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Komposte aus Abfällen dürfen hergestellt und als Abfälle durch Bereitstellung zur Eigenanwendung oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Komposthersteller in Summe nicht mehr als 150 m3 Kompost pro Jahr inklusive aller Siebreste (ohne Berücksichtigung der aus dem eigenen Betrieb verwendeten Materialien) produziert,
    2. Ziffer 2
      dieser fast ausschließlich für den Eigenbedarf hergestellt wird und jedenfalls nicht mehr als 50 m3 mittels Direktabgabe in Verkehr gebracht werden,
    3. Ziffer 3
      nur Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 verwendet werden,
    4. Ziffer 4
      biogene Abfälle aus der getrennten Sammlung gemäß der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1992,, nur direkt vom Sammelsystem der biogenen Abfälle ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt übernommen werden,
    5. Ziffer 5
      der nicht verwertete Anteil der übernommenen biogenen Abfälle im Jahresdurchschnitt nicht mehr als drei Masseprozent beträgt und
    6. Ziffer 6
      der Komposthersteller das Zutreffen der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 5 durch geeignete Aufzeichnungen nachweist.
  2. Absatz 2,Komposte aus Abfällen dürfen hergestellt und als Abfälle durch Bereitstellung zur Eigenanwendung oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden,
    1. Ziffer eins
      wenn sie zumindest der Qualitätsklasse B dieser Verordnung entsprechen,
    2. Ziffer 2
      wenn für sie ausschließlich Ausgangsmaterialien, wie sie in der Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 angeführt sind, verwendet werden, die ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt direkt vom Abfallerzeuger oder vom Sammelsystem biogener Abfälle übernommen werden und
    3. Ziffer 3
      sofern dies nach einer bestehenden landesrechtlichen Regelung erfolgt.
  3. Absatz 3,Auf Komposte, mit Ausnahme von Müllkompost, die gemäß dieser Verordnung hergestellt und deklariert werden, und die nach einer landesrechtlichen Regelung als Abfall durch Bereitstellung zur Eigenanwendung oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden, finden die Paragraphen 11 und 12 der Verordnung keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001486

Dokumentnummer

NOR40021660