Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung-Holz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 319/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 402/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Bekämpfungstechnische Behandlung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Anfälliges Laubholz, das von der amtlichen Stelle gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder von der für die Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständigen Behörde als von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befallen befunden wurde, ist, wo immer es sich befindet, gemäß den Bestimmungen des Abschnittes IV.B des Forstgesetzes 1975 sowie der Forstschutzverordnung, BGBl. Nr. 245/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 196/1995, bekämpfungstechnisch zu behandeln.Anfälliges Laubholz, das von der amtlichen Stelle gemäß Paragraph 3, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder von der für die Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständigen Behörde als von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befallen befunden wurde, ist, wo immer es sich befindet, gemäß den Bestimmungen des Abschnittes römisch vier.B des Forstgesetzes 1975 sowie der Forstschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1990,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1995,, bekämpfungstechnisch zu behandeln.
(2)Absatz 2,Kann mit den in Abs. 1 angeführten Bekämpfungsmaßnahmen nicht das Auslangen gefunden werden, ist das anfällige Laubholz, in Form von Rundholz oder Schnittholz, mit oder ohne Rinde, einschließlich vorhandenen Blattwerkes sowie Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, das von Bäumen gewonnen wurde, die amtlich als von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befallen befunden wurden, unter amtlicher Aufsicht an Ort und Stelle zu Spänen zu zerkleinern und durch Verbrennen an geeigneten Orten zu vernichten; für den Fall, dass aus technischen Gründen eine Zerkleinerung nicht möglich ist, ist das anfällige Laubholz an Ort und Stelle zu verbrennen.Kann mit den in Absatz eins, angeführten Bekämpfungsmaßnahmen nicht das Auslangen gefunden werden, ist das anfällige Laubholz, in Form von Rundholz oder Schnittholz, mit oder ohne Rinde, einschließlich vorhandenen Blattwerkes sowie Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, das von Bäumen gewonnen wurde, die amtlich als von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befallen befunden wurden, unter amtlicher Aufsicht an Ort und Stelle zu Spänen zu zerkleinern und durch Verbrennen an geeigneten Orten zu vernichten; für den Fall, dass aus technischen Gründen eine Zerkleinerung nicht möglich ist, ist das anfällige Laubholz an Ort und Stelle zu verbrennen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40071495