Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zwischenprüfungsprotokoll
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Ausbildungsverantwortliche hat über die Zwischenprüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:
Namen und Funktion der Mitglieder der Zwischenprüfungskommission,
Datum und Dauer der Prüfung,
Name der Prüfungskandidaten,
Beurteilung der einzelnen Prüfungsantworten und
(2)Absatz 2,Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Zwischenprüfungskommission zu unterzeichnen.
(3)Absatz 3,Das Zwischenprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist durch den Träger der Ausbildungsstätte mindestens zehn Jahre ab Ablegung der Zwischenprüfung aufzubewahren.Das Zwischenprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, ist durch den Träger der Ausbildungsstätte mindestens zehn Jahre ab Ablegung der Zwischenprüfung aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2015
Dokumentnummer
NOR40021845