Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ablauf der Zwischenprüfung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Ausbildungsverantwortliche als Vorsitzender hat
den Mitgliedern der Zwischenprüfungskommission unter Bekanntgabe der Prüfungskandidaten sowie
den Prüfungstermin spätestens vier Wochen vor der Zwischenprüfung nachweislich bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Die Zwischenprüfung ist durch den Ausbildungsverantwortlichen abzunehmen. Die Mitglieder der Zwischenprüfungskommission sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
(3)Absatz 3,Über das Ergebnis der Zwischenprüfung entscheidet die Zwischenprüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4)Absatz 4,Die Zwischenprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2015
Dokumentnummer
NOR40021844