Rechtstracker.at

§ 11 KT-AV

Fassungen
ab 08.09.2001 — BGBl. II Nr. 335/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute08.09.2001 BGBl. II Nr. 335/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

08.09.2001BGBl. II Nr. 335/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KT-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ablauf der Zwischenprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Ausbildungsverantwortliche als Vorsitzender hat
    1. Ziffer eins
      den Mitgliedern der Zwischenprüfungskommission unter Bekanntgabe der Prüfungskandidaten sowie
    2. Ziffer 2
      den Prüfungskandidaten
    den Prüfungstermin spätestens vier Wochen vor der Zwischenprüfung nachweislich bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Die Zwischenprüfung ist durch den Ausbildungsverantwortlichen abzunehmen. Die Mitglieder der Zwischenprüfungskommission sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
  3. Absatz 3,Über das Ergebnis der Zwischenprüfung entscheidet die Zwischenprüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Die Zwischenprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2015

Gesetzesnummer

20001498

Dokumentnummer

NOR40021844