Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Prüfungen
Zwischenprüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Frühestens im 11. Monat und spätestens im 13. Monat nach Ausbildungsbeginn ist eine mündliche Zwischenprüfung vor der Zwischenprüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2,Die Zwischenprüfung ist über jene Ausbildungsinhalte der Sachgebiete abzulegen, in denen gemäß der Anlage 1 eine Zwischenprüfung vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2015
Dokumentnummer
NOR40021843