Rechtstracker.at

§ 9 KT-AV

Fassungen
ab 08.09.2001 — BGBl. II Nr. 335/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute08.09.2001 BGBl. II Nr. 335/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

08.09.2001BGBl. II Nr. 335/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KT-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Rasterzeugnis

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Rasterzeugnis über eine Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker ist nach dem Muster der Anlage 2 vom Ausbildungsverantwortlichen herzustellen und dem Kardiotechniker in Ausbildung am Beginn der praktischen Ausbildung zu übergeben. Das Rasterzeugnis dient als Nachweis der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in den entsprechenden Ausbildungsinhalten.
  2. Absatz 2,Im Rasterzeugnis sind
    1. Ziffer eins
      Art und Umfang bzw. Dauer der Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      die Bestätigung der erfolgreichen Mitwirkung bzw. Durchführung entsprechender Tätigkeiten sowie
    3. Ziffer 3
      die Bestätigung über die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in den jeweiligen Ausbildungsinhalten
    anzugeben. Die erfolgreich absolvierten Inhalte der Ziffer eins bis 3 sind durch den Ausbildungsverantwortlichen durch Unterschrift und Datum zu bestätigen und vom Kardiotechniker in Ausbildung gegenzuzeichnen. Weiters sind im Rasterzeugnis angerechnete Praktika zu vermerken.
  3. Absatz 3,Wurden die Mindestinhalte gemäß dem Muster der Anlage 2 durch den Kardiotechniker in Ausbildung erfolgreich absolviert, ist das Rasterzeugnis durch den ärztlichen Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte und durch den Ausbildungsverantwortlichen zu unterfertigen und mit der Stampiglie der Krankenanstalt zu versehen.
  4. Absatz 4,Die Ausstellung des Rasterzeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2015

Gesetzesnummer

20001498

Dokumentnummer

NOR40021842