Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Diplomprüfungsprotokoll
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Über die Diplomprüfung ist ein Protokoll zu führen.
(2)Absatz 2,Das Diplomprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
Name und Funktion der Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates,
Datum der Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung,
Namen der Prüfungskandidaten,
Beurteilung der Prüfungen.
(3)Absatz 3,Das Diplomprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern des Kardiotechnikerbeirates zu unterzeichnen.
(4)Absatz 4,Das Diplomprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 4, ist durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen mindestens 50 Jahre ab Ablegung der Diplomprüfung aufzubewahren.Das Diplomprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz 2, Ziffer 4,, ist durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen mindestens 50 Jahre ab Ablegung der Diplomprüfung aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2015
Dokumentnummer
NOR40021855