Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Nichtantreten zur mündlichen Diplomprüfung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Ist ein Prüfungskandidat
aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen
verhindert, zur Diplomprüfung anzutreten, ist diese zum ehest möglichen Termin, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes nachzuholen.
(2)Absatz 2,Tritt ein Prüfungskandidat zur mündlichen Diplomprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die mündliche Diplomprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.Tritt ein Prüfungskandidat zur mündlichen Diplomprüfung nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die mündliche Diplomprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der Kardiotechnikerbeirat.Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, entscheidet der Kardiotechnikerbeirat.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2015
Dokumentnummer
NOR40021856