Rechtstracker.at

§ 24 KT-AV

Fassungen
ab 08.09.2001 — BGBl. II Nr. 335/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute08.09.2001 BGBl. II Nr. 335/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

08.09.2001BGBl. II Nr. 335/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KT-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wiederholen der Diplomprüfung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Bei Beurteilung der Diplomprüfung mit „nicht bestanden“ darf eine Wiederholungsprüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat abgelegt werden.
  2. Absatz 2,Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist vom Kardiotechnikerbeirat festzusetzen, wobei zwischen den Prüfungsterminen ein Zeitraum von mindestens einem Monat zu liegen hat.
  3. Absatz 3,Die Diplomprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
  4. Absatz 4,Die Beurteilung der zweiten Wiederholungsprüfung mit „nicht bestanden“ bewirkt das automatische Ausscheiden aus der Ausbildung. Im Falle einer neuerlichen Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine Anrechnung der Praktika und der Zwischenprüfung nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2015

Gesetzesnummer

20001498

Dokumentnummer

NOR40021857