Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wiederholen der Diplomprüfung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Bei Beurteilung der Diplomprüfung mit „nicht bestanden“ darf eine Wiederholungsprüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat abgelegt werden.
(2)Absatz 2,Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist vom Kardiotechnikerbeirat festzusetzen, wobei zwischen den Prüfungsterminen ein Zeitraum von mindestens einem Monat zu liegen hat.
(3)Absatz 3,Die Diplomprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
(4)Absatz 4,Die Beurteilung der zweiten Wiederholungsprüfung mit „nicht bestanden“ bewirkt das automatische Ausscheiden aus der Ausbildung. Im Falle einer neuerlichen Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine Anrechnung der Praktika und der Zwischenprüfung nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2015
Dokumentnummer
NOR40021857