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§ 25 KT-AV

Fassungen
ab 08.09.2001 — BGBl. II Nr. 335/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute08.09.2001 BGBl. II Nr. 335/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

08.09.2001BGBl. II Nr. 335/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KT-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Diplom

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom nach dem Muster der Anlage 5 auszustellen.
  2. Absatz 2,Das Diplom hat
    1. Ziffer eins
      die Beurteilung der Diplomprüfung sowie
    2. Ziffer 2
      den Zusatz, dass die Berechtigung zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes und zur Führung der Berufsbezeichnung erst mit der Eintragung in die Kardiotechnikerliste gemäß Paragraphen 4 und 19 Kardiotechnikergesetz besteht,
    zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Ausstellung des Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
  4. Absatz 4,Das Diplom ist mit dem Rundsiegel der Republik Österreich zu versehen und vom Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates zu unterzeichnen.
  5. Absatz 5,Das Diplom ist den Absolventen der Ausbildung im kardiotechnischen Dienst spätestens vier Wochen nach Abschluss der Diplomprüfung nachweislich auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2015

Gesetzesnummer

20001498

Dokumentnummer

NOR40021858