Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wiederholen und Abbruch der Ergänzungsausbildung – Ausscheiden
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
(2)Absatz 2,Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Beurteilung des wiederholten Praktikums tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
(3)Absatz 3,Wenn
die zweite Wiederholungsprüfung in einem Sachgebiet „nicht bestanden“ oder
ein zum zweiten Mal wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“
beurteilt wird, scheidet der Nostrifikant automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert.
(4)Absatz 4,Scheidet ein Nostrifikant gemäß Abs. 3 aus der Ausbildung aus, darf die Ergänzungsausbildung nicht wiederholt oder neu begonnen werden. Bei einer nachfolgenden Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine Anrechnung der im Ausland absolvierten Ausbildung im kardiotechnischen Dienst nicht zulässig.Scheidet ein Nostrifikant gemäß Absatz 3, aus der Ausbildung aus, darf die Ergänzungsausbildung nicht wiederholt oder neu begonnen werden. Bei einer nachfolgenden Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine Anrechnung der im Ausland absolvierten Ausbildung im kardiotechnischen Dienst nicht zulässig.
(5)Absatz 5,Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten aus einem anderen als den in Abs. 3 genannten Gründen abgebrochen und wird der Nostrifikant in der Folge neuerlich zur Ergänzungsausbildung zugelassen, sind alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit oder ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten aus einem anderen als den in Absatz 3, genannten Gründen abgebrochen und wird der Nostrifikant in der Folge neuerlich zur Ergänzungsausbildung zugelassen, sind alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit oder ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2015
Dokumentnummer
NOR40021861