Rechtstracker.at

§ 29 KT-AV

Fassungen
ab 08.09.2001 — BGBl. II Nr. 335/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute08.09.2001 BGBl. II Nr. 335/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

08.09.2001BGBl. II Nr. 335/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KT-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
  3. Absatz 3,Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates zu unterzeichnen.
  4. Absatz 4,Die Ausbildungsverantwortlichen sind verpflichtet, dem Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates Folgendes zu melden:
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Absolvierung der praktischen Ergänzungsausbildung,
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung (Ausscheiden) und
    3. Ziffer 3
      der Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten gemäß Paragraph 28, Absatz 5,

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2015

Gesetzesnummer

20001498

Dokumentnummer

NOR40021862